Mit Urteil vom 27.06.2018 (Az. B 6 KA 38/17 R) hat das Bundessozialgericht über die Frage entschieden, ob die KZV die Abtretbarkeit von Honoraransprüchen eines Zahnarztes generell einschränken darf. Die Antwort lautet: Nein.
Dem vorliegenden Fall lag die Abrechnungsordnung der KZV Rheinland-Pfalz zugrunde, in der es dem Zahnarzt verboten wird, seine Honoraransprüche an natürliche Personen bzw. juristische Personen, die kein Kreditinstitut sind, abzutreten. Das Gericht sieht darin eine unverhältnismäßige Einschränkung des Zahnarztes in seinem seiner Berufsausübung, da nicht erkennbar sei, dass der beklagten KZV durch eine solche Abtretung ein besonderer Aufwand entstünde.
Im Rahmen des Verfahrens rügte der Kläger auch die Zulässigkeit einer Sondergebühr, die die KZV für den organisatorischen Mehraufwand in Zusammenhang mit Pfändungen, Abtretungen bzw. Insolvenzverfahren erhebt. In diesem Fall teilte das Gericht jedoch die Ansicht der Beklagten und wies darauf hin, dass eine solche Gebühr rechtskonform sei.