In der Zahnarztpraxis generierte Umsätze sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Viele Zahnärzte gehen daher davon aus, dass in Zusammenhang mit in der Praxis anfallenden Kosten kein Vorsteuerabzug möglich ist. Dass das Gegenteil der Fall ist, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. November 2019, Az. V R 5/18, festgestellt.
Geklagt hatte eine Augenarzt-Gemeinschaftspraxis, die Umbaumaßnahmen in den angemieteten Praxisräumlichkeiten vorgenommen hatte. Den Bauauftrag in Form von u. a. Trockenbau- und Elektroarbeiten (keine Anschaffung von Gerätschaften etc.) haben die Praxisinhaber in eigenem Namen erteilt. Der Vermieter gewährte in diesem Zusammenhang einen Baukostenzuschuss in Höhe von netto 500.000 Euro und vereinbarte mit den Praxisinhabern, dass im Falle der ordentlichen Kündigung des Mietvertrages sämtliche Ausbaumaßnahmen entschädigungslos im Mietgegenstand verbleiben. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung (verursacht durch das Verhalt des Mieters), war die Erstattung des Baukostenzuschusses vereinbart.
Anschließend gaben die Praxisinhaber in der Umsatzsteuer-Voranmeldung steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 499.999 an und machten gleichzeitig die ihr von der Handwerksfirma in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
Das Finanzamt ordnete den An- und Verkauf der Einbauten lediglich als Hilfsgeschäfte ein. Da die Klägerin die Mietereinbauten ausschließlich für steuerfreie Ausgangsumsätze verwende, sei der Verkauf der Mietereinbauten nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei und der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen. Die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer schulde die Klägerin nach § 14c Abs. 2 UStG.
Der BFH schloss sich dieser Auffassung nicht an. So heißt es im Leitsatz des Urteils:
„1. Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten (“Mietereinbauten”) im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen.
2. Eine Weiterlieferung liegt jedenfalls dann vor, wenn er dem Vermieter nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern auch einen unmittelbar von diesem tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zuwendet.“
Zum Urteil: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201910274/