Die Umsatzbeteiligung ist mittlerweile nicht mehr wegzudenken aus den Arbeitsverträgen angestellter Zahnärzte und bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern eine attraktive Basis der Zusammenarbeit. Auf der einen Seite erhält der angestellte Zahnarzt den Anreiz, seine Wirtschaftlichkeit zu optimieren, und geht nicht die Risiken der eigenen Niederlassung ein; auf der anderen Seite steigen die Personalkosten des Praxisinhabers nur dann, wenn auch mehr Umsatz erwirtschaftet wurde. Verluste sind in dieser Hinsicht also ausgeschlossen. Ermittlungsgrundlage der Umsatzbeteiligung ist in der Regel der persönliche zahnärztliche Honorarumsatz, ggf. unter Berücksichtigung von Materialkosten und beschränkt durch die Prämisse, dass das Honorar die Praxis tatsächlich erreicht haben muss. Ebenso sollte eine Korrekturklausel festhalten, inwiefern Honorarkürzungen bei der Ermittlung der Umsatzbeteiligung einbezogen werden.
Zulässig ist die Umsatzbeteiligung nur dann, solange sie nicht als alleiniges Vergütungsinstrument dient, da dies mit einem für den angestellten Zahnarzt unkalkulierbaren Risiko verbunden wäre. Die Rechtsprechung hat diese Auffassung bestätigt. Vielmehr ist der Praxisinhaber verpflichtet, ein Grundgehalt zu zahlen, dessen Höhe zwar grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen ist; als Richtwert kann gemäß Bundesarbeitsgericht allerdings ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln des branchenüblichen Gehalts angenommen werden.
Bei all den Vorteilen muss der Praxisinhaber Folgendes beachten: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung seitens des angestellten Zahnarztes erstreckt sich auch auf die Umsatzbeteiligung. Grundlage ist der Durchschnittswert der Umsatzbeteiligungen, der sich je nach Grund der Nichttätigkeit auf die letzten drei Monate (Urlaub) bzw. die letzten zwölf Monate (Krankheit/Feiertage) bezieht.
Insgesamt stellt sich die Umsatzbeteiligung als eine interessante Alternative zum gänzlichen Festgehalt dar, die die Interessen aller Parteien berücksichtigt und den Praxiserfolg positiv beeinflussen kann.
Vor- und Nachteile der Umsatzbeteiligung
Nachteile | Vorteile |
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* wird als Gehalt ein Prozentsatz vom Honorarumsatz des Angestellten vereinbart, wird bei der Abrechnung das vereinbarte Festgehalt von diesem Anspruch abgezogen.
Honorarumsatz pro Monat: | 20.000 € |
Beteiligungsprozentsatz: | 25 % |
Festgehalt: | 3.000€ |
Anspruch aus Umsatzbeteiligung (25 % von 20.000 €): | 5.000 € |
minus bereits erhaltenes Festgehalt | - 3.000 € |
Nachzahlungsanspruch: | 2.000 € |