Bestimmt haben auch Sie sich schonmal die folgende Frage gestellt oder bekamen diese von einem Klienten gestellt:
„Lohnt sich ein MVZ auch für mich?“
Da wir bereits eine Vielzahl an Mandanten bei der Umsetzung eines MVZs betreut haben, möchten wir unsere Erfahrungen mit Ihnen teilen.
Die Verwirklichung unternehmerischer und zahnmedizinischer Zielsetzungen in Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) ist begrenzt. Die Umsetzung eines ursprünglich gemeinschaftlich verabschiedeten Praxiskonzepts scheitert häufig an dem jedem Gesellschafter zuzustehenden Recht, seine Tätigkeit „in freier Praxis“ auszuüben. Denn der niedergelassene Zahnarzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft entspricht nur dann dem sozialrechtlichen Leitbild, wenn er die persönlichen und sachlichen Mittel, die er zur Behandlung benötigt, frei wählen kann. Im Fazit bedeutet dies, dass ein mehrheitlich beteiligter zahnärztlicher Gesellschafter „seine“ Praxis nur in dem Rahmen prägen kann, wie sich seine Mitgesellschafter durch Überzeugung und Absprachen bereit erklären, „ihre freie Praxis“ (z. B. Behandlungskonzepte, Sprechzeiten) darauf einzustellen.
Will der Zahnarzt diese Einschränkungen umgehen, kann er entweder in Einzelpraxis mit bis zu zwei in Vollzeit tätigen angestellten Zahnärzten tätig werden oder die BAG in ein MVZ umwidmen.
Das MVZ bietet gegenüber der Berufsausübungsgemeinschaft folgende Vorteile:
- Die Möglichkeit, mit einer unbeschränkten Zahl von Zahnärzten in einem Anstellungsverhältnis zu arbeiten.
- Niederlassungen zu gründen, die von angestellten Zahnärzten betrieben werden.
- Durch die ausschließliche Anstellung von Zahnärzten (zumindest in der Rechtsform der GmbH) ist gewährleistet, dass die Ärzte in das Behandlungs- und Organisationskonzept vollständig eingebunden bzw. darauf verpflichtet werden können.
Seit 2015 bedarf die Gründung des MVZs nicht mehr der Beteiligung von Ärzten mindestens zweier Fachdisziplinen, sondern kann auch von Zahnärzten alleine gegründet werden.
Der zahnärztliche Alleingesellschafter muss dabei die sogenannte Gründereigenschaft verwirklichen, also zur zahnärztlichen Tätigkeit zugelassen sein. In diesem Fall kann er nicht nur selbst als alleiniger Gesellschafter eine MVZ-GmbH gründen, in der er arbeitet, sondern sich an anderen MVZs beteiligen oder an anderen Orten MVZs begründen und sie mit angestellten Zahnärzten führen.
Damit eröffnet das MVZ die Möglichkeit, zahnmedizinische Standards zu definieren und diese gesichert in der Patientenversorgung umzusetzen, einen unternehmerischen Anreiz, bewährte Behandlungs- und Organisationskonzepte durch Einstellung weiterer angestellter Zahnärzte zu skalieren und ggf. ein solches Behandlungs- und Organisationskonzept an anderen Orten durch Gründung weiterer MVZs umzusetzen.
Die steuerliche Behandlung von Einkünften aus dem MVZ
Der Alleingesellschafter eines MVZs erzielt – anders als der in Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft niedergelassene Zahnarzt – keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gem. § 18 EStG, sondern Einkünfte aus angestellter, nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG).
Bei diesen Einkunftsarten ist eine Privilegierung des Anteilsverkaufs gem. §§ 16 und 34 bei Veräußerung der Praxis nach Vollendung des 55. Lebensjahres zwar ausgeschlossen, andererseits ist der Verkauf von GmbH-Anteilen insoweit privilegiert, als Gewinne nur mit ca. 30 % besteuert werden. Im Saldo sind die steuerlichen Vorschriften restriktiver als bei der Berufsausübungsgemeinschaft; diese Nachteile dürften aber bei weitem durch die oben beschriebenen unternehmerischen Vorteile kompensiert werden, die in Kürze zusammengefasst darin liegen, dass der Unternehmer sein Unternehmenskonzept weitestgehend unbeeinflusst in die Praxis umsetzen kann.
„Fahrplan“ zur Überprüfung einer Berufsausübungsgemeinschaft in ein MVZ
Führt eine Opportunitätsanalyse der individuellen Zielvorstellungen des Zahnarztes dazu, dass das MVZ diese Ziele besser befriedigt als eine Berufsausübungsgemeinschaft, stellt sich die Frage, wie eine Berufsausübungsgemeinschaft in ein MVZ zu überführen ist. Grundsätzlich kann dies so geschehen, dass die bisherigen Gesellschaftsverhältnisse erhalten bleiben und sich lediglich die Rechtsform wandelt.
Soll die Berufsausübungsgemeinschaft in ein MVZ überführt werden, kann dies steuerlich optimiert dadurch geschehen, dass die Praxis zu Buchwerten in die GmbH eingebracht wird. Dies hat zur Folge, dass keine stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen.
Der „Fahrplan“ für die Überführung einer Berufsausübungsgemeinschaft in ein Medizinisches Versorgungszentraum könnte wie folgt aussehen:
- Alle Voraussetzungen zur Gründung eines MVZs schaffen (z. B. Erarbeitung eines Vertragswerks)
- Vorbereitung der neuen Geschäftsausstattung und des neuen Internetauftritts.
- Beantragung der Zulassung des MVZs bei der KZV