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19. Februar 2025
BGH präzisiert Aufklärungspflichten gegenüber Patienten
Der BGH hat in seinem Urteil vom 5. November 2024 (Aktenzeichen: VI ZR 188/23) entschieden, dass die Aufklärung eines Patienten vor einem medizinischen Eingriff grundsätzlich in einem mündlichen Gespräch zu erfolgen hat. Schriftliche Unterlagen können das Gespräch lediglich ergänzen, aber nicht ersetzen.
Kernaussagen des Urteils:
- Mündliche Aufklärung ist Pflicht: Der BGH betont, dass die Aufklärung des Patienten über die Risiken und Chancen einer Behandlung im Wesentlichen in einem mündlichen Gespräch zu erfolgen hat. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Patient die notwendigen Informationen erhält, um eine selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können.
- Schriftliche Unterlagen als Ergänzung: Schriftliche Unterlagen wie Aufklärungsbögen können das mündliche Gespräch ergänzen, beispielsweise zur Wiederholung des Gesagten oder zur Vertiefung einzelner Aspekte. Sie dürfen aber nicht die mündliche Aufklärung ersetzen.
- Bedeutung der Patientenautonomie: Der BGH unterstreicht die Bedeutung der Patientenautonomie. Der Patient soll durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich über seine Behandlung zu entscheiden.
Hintergrund des Urteils:
In dem konkreten Fall ging es um einen Patienten, der nach einer Operation über Missempfindungen im Fuß klagte. Er machte geltend, nicht ausreichend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden zu sein. Der BGH gab dem Patienten Recht und betonte, dass die mündliche Aufklärung durch den Arzt unerlässlich ist.
Bedeutung für die Praxis:
Das Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung für die medizinische Praxis. Ärzte sind nunmehr angehalten, ihre Patienten umfassend und in einem persönlichen Gespräch über die Risiken und Chancen einer Behandlung aufzuklären. Schriftliche Unterlagen dürfen dabei nicht als Ersatz für das mündliche Gespräch dienen.
Zusammenfassung:
Der BGH hat klargestellt, dass die Aufklärung des Patienten vor einem medizinischen Eingriff in erster Linie in einem mündlichen Gespräch zu erfolgen hat. Schriftliche Unterlagen können das Gespräch lediglich ergänzen, aber nicht ersetzen.