Patienten müssen über Arztbriefe informiert werden
Überweist ein Arzt seinen Patienten an einen Kollegen, wird er in Form eines Arztbriefes über dessen Gesundheitszustand und ggf. geplante Behandlungsmaßnahmen informiert. Enthält der Arztbrief Informationen über einen bedrohlichen Befund, so sind diese durch den überweisenden Arzt an den Patienten weiterzugeben, wenngleich der Behandlungsvertrag bereits durch die Überweisung beendet wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.06.2018, VI ZR 285/17 ausgeurteilt. Voraussetzung hierfür ist, dass der überweisende Arzt aus dem Arztbrief nicht eindeutig erkennen kann, ob die jeweilige Information dem betroffenen Patienten bereits zugeleitet wurde.
Angemessenheit der Therapie
Im selben Verfahren ging es auch um die Frage, ob ein Zahnarzt eingreifen muss, wenn er die Therapie eines anderen Zahnarztes, Kieferorthopäden oder Implantologen für unangemessen halte. Dies hat der Bundesgerichtshof bejaht. Zwar sollte dieser Hinweis zunächst im Rahmen eines Gesprächs unter Kollegen stattfinden; hat der Zahnarzt jedoch weitere Zweifel, ist er verpflichtet, den Patienten zu informieren.